Die kieferorthopädische Behandlung beginnt in der sogenannten 2. Phase des Wechselgebisses, das heißt, wenn die seitlichen Milchzähne beginnen auszufallen.

Dies ist in der Regel bei Mädchen mit 9 Jahren der Fall, bei Jungen kann es etwas später erforderlich werden. Es gibt jedoch Ausnahmen wie zum Beispiel Kreuzbisse, die sofort behandelt werden müssen, auch wenn das Kind noch sehr viel jünger ist.

Im Zweifel ist es besser, das Kind einmal zu früh vorzustellen als zu spät. Eine Überweisung vom Hauszahnarzt ist nicht vonnöten. Das Kind kann direkt zum Kieferorthopäden gehen.

Einige Kinder benötigen schon im frühen Kindesalter eine kieferorthopädische Therapie. Dies gilt besonders bei offenen Bissen, die durch das Daumenlutschen verursacht worden sind.

Aber auch Kreuzbisse, meist bedingt durch einen zu schmalen Oberkiefer oder Unterkiefer-Rücklagen sind frühzeitig zu behandeln.

Häufig werden solche Fehlstellungen durch den behandelnden Zahnarzt, den Kinderarzt oder durch die Schulzahnärztin diagnostiziert.

Die Krankenkassen übernehmen die Kosten der Frühbehandlung.

Für eine Behandlungsplanung benötigt man einen Abdruck des Patienten, um ein Situationsmodell herzustellen. Anhand des Modells werden die Kiefer vermessen und die Therapie geplant.

Desweiteren ist eine Röntgenübersichtsaufnahme (Orthopantomogramm) der Zähne vonnöten, um die Zahnanlagen, Länge der Wurzelspitzen, eventuelle Nichtanlagen oder Verlagerungen von Zähnen oder Karies zu zeigen.

Ein Fernröntgenseitenbild (FRS) wird benötigt, um das Wachstumsmuster zu bestimmen. Die skelettale Lagebeziehung von Ober- zu Unterkiefer wird sichtbar. Auch das Weichteilprofil kann beurteilt werden.

Eine Handaufnahme (HWA) wird nur selten durchgeführt. Sie dient zur Feststellung des knöchernen Wachstumsalters. Sie wird erforderlich, wenn unklar ist, ob noch Restwachstum zu erwarten ist. Mittels Handaufnahme ist auch ist eine Berechnung der zu erwartenden Körpergröße möglich.

Fotos (fontal und seitlich) dienen zu Ermittlung von Asymmetrien und Gesichtsproportionen.

Die gesetzlichen Krankenkassen legen je nach Schweregrad die Einteilung in kieferorthopädische Indikationsgruppen (Gruppe 1 – 5) zugrunde.

Wird der Bedarfsgrad 1 bis 2 festgestellt, sind die Kassen nicht in der Leistungspflicht. Bei Grad 3 bis 5 werden die Behandlungskosten übernommen. Bei Patienten über 18 Jahren wird die Behandlung nur in Ausnahmefällen genehmigt und zwar nur dann, wenn gleichzeitig eine Kieferoperation durchgeführt werden muss (z. B. Oberkiefer- oder Unterkiefervorverlagerung).

Es wird quartalsweise eine Rechnung gestellt. Der Versicherte muss zunächst 20 % der Kosten übernehmen. Die Kasse trägt von jeder Rechnung 80 %. Wird die Behandlung mit Erfolg abgeschlossen, bekommt der Versicherte das Geld, das er bezahlt hat (den Eigenanteil) zurückerstattet. Nur wenn die Behandlung erfolglos abgebrochen wird, erfolgt keine Zurückerstattung des Eigenanteils.

Bei privat versicherten Patienten wird die Behandlung je nach abgeschlossenem Tarif in aller Regel bezahlt.

Wenn sich Zähne bewegen, finden im Knochen Umbauvorgänge statt. An der Seite, zu der der Zahn bewegt wird, baut sich Knochen ab. An der anderen Seite wird Knochen angebaut. Zähne können darauf anfangs etwas sensibel reagieren, sowohl bei festen aber auch bei herausnehmbaren Spangen. Nach ein paar Tagen ist die Empfindlichkeit meist behoben.

Es existiert eine Vielzahl von Begrifflichkeiten, die von kieferorthopädisch tätigen Zahnärzten geführt wie auch beworben werden. Eine Übersicht:

MASTER OF SCIENCE KIEFERORTHOPÄDIE
Der „Master of Science Kieferorthopädie“ (M.Sc.) ist ein akademischer Grad, der neben einer allgemeinzahnärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines Masterstudiengangs für Kieferorthopädie erworben werden kann. Das Ausbildungsprogramm umfasst 45 bis 50 Tage an einer (Fern-)Universität. Diese Zusatzqualifikation wird nebenberuflich erworben. Die Tätigkeit in der Praxis findet hier nicht unter Aufsicht und Anleitung von zur Weiterbildung berechtigten Kieferorthopäden statt.

TÄTIGKEITSSCHWERPUNKT KIEFERORTHOPÄDIE
Für das Ausweisen des „Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie“ gibt es für den Zahnarzt keine Ausbildung oder abschließende Prüfung. Diese Bezeichnung kann der Allgemeinzahnarzt nach eigener Auffassung nutzen, sofern er in einem bestimmten Ausmaß kieferorthopädisch behandelt. Konkrete Vorgaben gibt es nur in einigen Bundesländern.

FACHZAHNARZT FÜR KIEFERORTHOPÄDIE
Nur ein Zahnarzt, der nach erfolgreichem Studienabschluss mindestens ein Jahr allgemeinzahnärztlich gearbeitet hat und im Anschluss eine dreijährige Fachzahnarztweiterbildung (praktisch wie theoretisch) inklusive einer abschließenden umfassenden Prüfung vor der Zahnärztekammer absolviert hat, trägt den Titel „Fachzahnarzt für Kieferorthopäde“. Die hauptberufliche Vollzeit-Weiterbildung erfolgt ausnahmslos in kieferorthopädischen Universitätskliniken und/oder zertifizierten Fachpraxen – immer unter der Aufsicht und Anleitung von speziell hierzu berechtigen Kieferorthopäden.

QUELLE: https://www.medondo.health/bibliothek/im-namen-des-volkes-eindeutiges-urteil-zur-begrifflichkeit-kieferorthopaedie

Genau wie bei den Zähnen bildet sich auch an der losen Spange Zahnbelag.

Die Klammer muss daher jeden Tag gereinigt werden. Am besten verwendet man dazu eine harte Zahnbürste mit Zahnpasta. Gegen harte Beläge kann man zusätzlich spezielle Zahnspangen-Reinigungstabs verwenden.

Bei einer festen Zahnspange lagert sich vermehrt Zahnbelag (Plaque) an, vor allem an den Rändern der Brackets.

Deshalb müssen die Zahnflächen unterhalb der Brackets einschließlich des Zahnfleischsaumes und danach oberhalb der Brackets bis zur jeweiligen Schneidekante intensiv geputzt werden.

Zahnzwischenraum-Bürstchen säubern die Zwischenräume zwischen den Brackets von Speiseresten und Plaque.

Die Kauflächen und die Zahninnenseiten werden wie immer geputzt. Es empfiehlt sich, einmal wöchentlich die Zähne mit Elmex gelée zu putzen. Selbstverständlich können auch elektrische Zahnbürsten verwendet werden.

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